Anlage 1 – Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)
Diese Anlage wird unter https://cs.kufer.de/avv veröffentlicht; maßgeblich ist die bei Vertragsschluss veröffentlichte Fassung (§ 10 Abs. 4 AVV).
Gemäß Art. 32 Abs. 1 DSGVO. Der Versionsstand dieser Anlage ergibt sich aus ihrer Veröffentlichung nach § 10 Abs. 4. Die nachfolgenden Angaben sind eine Selbstauskunft des Auftragnehmers; ihre Umsetzung weist er auf Anforderung nach § 7 nach. Angaben zu Rechenzentren und Unterauftragnehmern beruhen auf deren Auskünften und Nachweisen. Die nachfolgenden Maßnahmen beschreiben das beim Auftragnehmer etablierte Sicherheitsniveau unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen.
1. Pseudonymisierung und Verschlüsselung
- SSL/TLS-Verschlüsselung sämtlicher Datenübertragungen (Webseiten, Schnittstellen, Mail);
- Externer Zugriff per VPN; SSH-Verschlüsselung für administrative Verbindungen;
- Verschlüsselung mobiler Datenträger (BitLocker, PGP, passwortgeschützte 7-Zip-Archive);
- Verschlüsselung personenbezogener Daten at-rest (Produktiv-Datenbanken und Datenbank-Backups) nach branchenüblichem Verfahren (AES-256 oder gleichwertig) auf Storage- oder Datenbankebene; Backup-Medien außerhalb des Rechenzentrums werden ausschließlich verschlüsselt transportiert und aufbewahrt; Schlüsselverwaltung getrennt vom Datenbestand;
- Pseudonymisierung von Kundendaten über Kundennummer bzw. Identitätsnummer, soweit der Verarbeitungszweck dies erlaubt (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO – Datenminimierung).
2. Gewährleistung der Vertraulichkeit
2.1 Zutrittskontrolle
Ziel: Es soll von vornherein die Möglichkeit unbefugter Kenntnis- und Einflussnahme sowie der Zerstörung der Datenverarbeitungsanlagen ausgeschlossen werden.
- Elektronisches Zutrittssystem mit personalisierten RFID-Transpondern an Eingangstüren, Serverräumen sowie sicherheitsrelevanten Büros;
- Manuelles Zutrittssystem für sonstige Büro- oder Abstellräume;
- Protokollierung des Zutritts (Eintritt/Austritt) durch das elektronische Zutrittssystem; berechtigte Personen und Berechtigungen werden zentral verwaltet und sind dokumentiert;
- Vergabe und Entzug von Transpondern oder Schlüsseln sind im Onboarding-/Offboarding-Prozess (Eintritt/Austritt von Mitarbeitenden und Praktikanten) verbindlich verankert;
- Richtlinien zur Begleitung von Gästen im Gebäude;
- Verschlossene Serverräume bzw. Serverschränke mit gesonderter Zutrittsregelung; Zutritt nur für ausdrücklich autorisierte Mitarbeitende;
- Protokollierung und technisch-organisatorische Regelung von externen Fernzugriffen.
2.2 Zugangskontrolle
Ziel: Es soll sichergestellt werden, dass nur authentifizierte Personen bzw. Benutzerkreise Zugang zu den Datensystemen bzw. zu den bereitgestellten Diensten haben.
- Zentrale Benutzer- und Berechtigungsverwaltung über eine zentrale Identitätsplattform; soweit technisch möglich, erfolgt die Anmeldung an internen Systemen und cloudbasierten Diensten über Single Sign-On (SSO) mit synchronisierten Identitäten;
- Mehr-Faktor-Authentifizierung (MFA) ist für alle administrativen Zugänge sowie für sicherheitsrelevante Cloud-Dienste verpflichtend; für weitere Zugänge wird MFA nach Risikobewertung schrittweise ausgerollt;
- Fernzugriff auf interne Systeme ausschließlich über VPN bzw. SSL-Gateway mit Authentifizierung;
- Berechtigungen werden nach dem Need-to-Know-Prinzip vergeben; die Anzahl administrativer Konten ist auf das notwendige Maß beschränkt;
- Passwortrichtlinie hinsichtlich Länge, Komplexität und Wechsel gemäß den aktuellen BSI-Empfehlungen;
- Endpunktschutz: Einsatz einer verhaltensbasierten Endpoint-Detection-and-Response-Lösung (EDR) mit Echtzeit-Erkennung von Schadcode und auffälligem Verhalten auf allen Endgeräten und Servern;
- Netzwerksicherheit: zentrale Next-Generation-Firewall mit Inhalts- und Anwendungsfilterung; Verwaltung sämtlicher Netzwerksegmente (insbesondere internes Produktivnetz, Administrations-Netz, Gast-WLAN, IoT-/Drittsysteme) über die Firewall mit voneinander getrennten Segmenten (VLAN-Trennung);
- Zentrale Remote-Monitoring-and-Management-Plattform (RMM) zur Inventarisierung, Konfigurationssteuerung, Schwachstellen-Analyse und automatisierten Patch-Verteilung auf Endgeräten und Servern;
- Physische Löschung/Zerstörung von Datenträgern nach Nutzungsende; Aktenvernichter für Papier sowie DVD-Schredder für schutzrelevante Datenträger;
- Sicherheits-Updates werden im Rahmen eines dokumentierten Patch-Management-Prozesses risikobasiert, zeitnah und unter Berücksichtigung betrieblicher Anforderungen geprüft und eingespielt.
2.3 Zugriffskontrolle
Ziel: Personenbezogene Daten sollen bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.
- Zugriffssteuerung über die zentrale Identitätsplattform; Berechtigungsebenen gestaffelt nach Teams, Rollen und Zugriffserfordernis;
- VPN-Zugang ausschließlich für Mitarbeitende, die ihn benötigen;
- Laufzettel (Checkliste) für neue oder ausscheidende Mitarbeitende und Praktikantinnen/Praktikanten zur Sicherstellung der Berechtigungen und Löschung/Deaktivierung von Daten und Zugriffen.
2.4 Trennungskontrolle
Ziel: Zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten werden getrennt voneinander verarbeitet.
- Physikalische Trennung von Entwicklungs-, Produktiv- und Kundendaten;
- Zentrale, programmgesteuerte Verwaltung aller schutzbedürftigen Daten inklusive Protokollierung;
- Getrennte Datenbanken pro Kunde im Hosting; getrennte Ordnerstrukturen je Kunde;
- Netzwerksegmentierung mittels VLANs und zentraler Firewall: Trennung von Produktivnetz, Administrations-Netz, Gast-WLAN sowie IoT-/Drittsystemen mit jeweils auf den Zweck zugeschnittenen Zugriffsrechten.
3. Gewährleistung der Integrität
3.1 Weitergabekontrolle
Ziel: Personenbezogene Daten sollen bei der elektronischen Übertragung oder beim Transport nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.
- Datenübermittlungen erfolgen, wo technisch möglich und sinnvoll, über gesicherte Verbindungen (HTTPS, VPN, SSH, SSL oder passwortgeschützt);
- Daten ab der internen Klassifizierungsstufe „vertraulich" werden, soweit technisch möglich, beim Versand per E-Mail verschlüsselt;
- Internes Netz ist in Netzsegmente und VLANs unterteilt; Administrationszugriffe sind protokolliert;
- Schutzmaßnahmen an allen externen Schnittstellen: zentrale Next-Generation-Firewall mit Anwendungs- und Inhaltsfilterung, EDR auf Endgeräten und Servern, Verschlüsselungslösungen sowie SPAM- und Phishing-Filter.
- Für den Dateiaustausch mit Auftraggebern betreibt der Auftragnehmer eine eigene Dateiaustauschplattform (Nextcloud) auf der Infrastruktur der in Anlage 2 geführten Infrastrukturpartner. Für sie gelten die folgenden Maßnahmen: Zugänge werden nach einem dokumentierten Verfahren personenbezogen vergeben und bei Wegfall der Erforderlichkeit entzogen; Dateien mit personenbezogenen Daten werden ausschließlich über individuelle, passwortgeschützte und befristete Freigaben bereitgestellt; öffentliche Freigaben werden nur für Dateien ohne personenbezogene Daten verwendet, etwa für Updates und Downloadpakete; die Dateien liegen auf verschlüsseltem Speicher (Storage-Verschlüsselung); die Übertragung erfolgt verschlüsselt über HTTPS; Zugriffe auf bereitgestellte Dateien, insbesondere Abrufe, werden protokolliert; bereitgestellte Dateien werden nach Abschluss des jeweiligen Vorgangs gelöscht, spätestens 30 Tage nach ihrer Bereitstellung, soweit für den einzelnen Vorgang mit dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart ist.
3.2 Eingabekontrolle
Ziel: Nachträglich überprüfbar, ob und von wem personenbezogene Daten eingegeben, verändert oder entfernt wurden.
- Eingaben, Änderungen und Löschungen werden in den eingesetzten internen Geschäftsanwendungen mit Zeitstempel, Benutzerkennung und – soweit technisch unterstützt – mit Angabe der Änderung protokolliert;
- Personenbezogene Daten werden ausschließlich in dafür freigegebenen internen oder vom Auftragnehmer gesteuerten Systemen oder auf verschlüsselten Endgeräten verarbeitet;
- Authentisierung mit Benutzername/Passwort, ergänzt um Mehr-Faktor-Authentifizierung nach Maßgabe der Ziff. 2.2, für VPN-Zugriff, Anmeldung am Betriebssystem sowie cloud-basierte Dienste über die zentrale Identitätsplattform.
3.3 Auftragskontrolle
Ziel: Personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, sollen nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden.
- Daten werden nur im Rahmen des erteilten Auftrags und der Weisungen des Auftraggebers verarbeitet (zu Weisungsberechtigten und Empfangsstellen siehe § 2 Abs. 2 und 3 AVV sowie Anlage 3);
- Der Auftragnehmer setzt für seinen Geschäftsbetrieb fachspezifische Geschäftsanwendungen ein (insbesondere ERP-, CRM-, Projektmanagement- und HR-Systeme). Sämtliche eingesetzten Anwendungen werden vorzugsweise von Anbietern bezogen, die Daten in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum verarbeiten, oder vom Auftragnehmer selbst gehostet. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers außerhalb des EU-/EWR-Raums erfolgt nur nach Maßgabe des § 4 dieser Vereinbarung; sie bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und setzt geeignete Garantien gemäß Art. 44 ff. DSGVO voraus.
- Für jede dieser Anwendungen sind im Sinne eines geschlossenen Identitäts- und Berechtigungsmanagements klare Rollen- und Berechtigungskonzepte, eine Mandanten-/Datentrennung sowie eine den Anforderungen des jeweiligen Verarbeitungszwecks entsprechende vertragliche Absicherung etabliert;
- Alle Mitarbeitenden sind gemäß DSGVO zur Vertraulichkeit und zur Beachtung des Datenschutzes verpflichtet; relevante Administratoren sind zusätzlich auf das Fernmeldegeheimnis nach § 3 TDDDG verpflichtet.
3.4 Dokumentationskontrolle
Ziel: Zuständigkeiten, eingesetzte Systeme und Verfahren der Verarbeitung sollen dokumentiert und nachvollziehbar sein.
- Verantwortliche für Datensicherheit, Auftragskontrolle und Dokumentation sind benannt;
- Die eingesetzte Software und ihre Änderungen sind dokumentiert; Zugriffsrechte sind geregelt und dokumentiert.
4. Gewährleistung der Verfügbarkeit und Belastbarkeit
4.1 Verfügbarkeit
Ziel: Personenbezogene Daten sind gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt.
- Strukturiertes Backup-Konzept mit regelmäßigen, mehrstufigen Sicherungen für lokale Systeme (Server, virtuelle Maschinen, kritische Applikations- und Datenbankserver), für die Datenbestände der Kufer Cloud und, nach Maßgabe des Hauptvertrags, des Webhostings und der Cloud-Plattform KuferOne sowie für eingesetzte Cloud-Office- und Cloud-Kollaborationsdienste; Sicherungen erfolgen mittels einer professionellen Backup-Lösung mit Aufbewahrungsstufen und werden getrennt vom produktiven System aufbewahrt. Die Sicherung der Kufer Cloud erfolgt nach Maßgabe des Hauptvertrags arbeitstäglich; der Backup-Standort ergibt sich aus Anlage 2;
- Wiederherstellungstests werden regelmäßig sowie zusätzlich anlassbezogen durchgeführt und dokumentiert;
- Festplattenspiegelung (RAID) bei allen relevanten Servern;
- Einhaltung des Produktlebenszyklus von Soft- und Hardware;
- Redundante Stromversorgung mit zwei Netzteilen (typenabhängig);
- Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) bei allen relevanten Servern.
4.2 Belastbarkeit der Systeme
Ziel: Die eingesetzten Systeme sollen Belastungsspitzen und Störungen standhalten und zuverlässig verfügbar bleiben (Belastbarkeit i. S. d. Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO).
- Dedizierte Monitoring-Systeme zur dauerhaften Überwachung sicherheitsrelevanter Komponenten (Verfügbarkeit, Performance, Sicherheitsereignisse);
- Schwachstellen-Analyse und automatisierte Patch-Verteilung über die zentrale RMM-Plattform (vgl. Ziff. 2.2);
- Einsatz von Hard- und Software unter Berücksichtigung des Stands der Technik;
- Regelmäßige Überprüfung der Systeme auf Speicher-, Zugriffs- und Leitungskapazitäten.
4.3 Wiederherstellbarkeit
Ziel: Die Verfügbarkeit personenbezogener Daten und der Zugang zu ihnen sollen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederhergestellt werden können (Art. 32 Abs. 1 lit. c DSGVO).
- Für die vom Auftragnehmer selbst betriebenen Systeme besteht ein dokumentiertes Wiederherstellungs- bzw. Notfallkonzept; die Wiederherstellung erfolgt über das in Ziff. 4.1 beschriebene Backup-Konzept;
- Für personenbezogene Daten, die in Cloud- bzw. SaaS-Anwendungen externer Anbieter (vgl. Ziff. 3.3) verarbeitet werden, richtet sich die Wiederherstellbarkeit nach den Wiederherstellungszusagen und Service Level Agreements der jeweiligen Anbieter; der Auftragnehmer wählt diese Anbieter unter Berücksichtigung angemessener Wiederherstellungszusagen aus;
- Zielwerte für eigenbetriebene Systeme: Wiederanlaufzeit (RTO) 24 Stunden, maximaler Datenverlust (RPO) 24 Stunden, jeweils innerhalb der Servicezeiten des Auftragnehmers. Diese Werte sind Planungswerte des Notfall- und Wiederherstellungskonzepts; sie begründen keine vereinbarten Wiederherstellungszeiten und keine Beschaffenheitsvereinbarung gegenüber dem Auftraggeber. Die Zielwerte gelten für den Ausfall einzelner Systeme im laufenden Betrieb. Bei Ausfall von Infrastrukturkomponenten, bei sicherheitsrelevanten Vorfällen und bei Ereignissen höherer Gewalt nimmt der Auftragnehmer die Wiederherstellung unverzüglich nach Maßgabe seines Notfall- und Wiederherstellungskonzepts vor und unterrichtet den Auftraggeber über den voraussichtlichen Zeitbedarf; die vorstehenden Zielwerte finden in diesen Fällen keine Anwendung.
5. Verfahren regelmäßiger Überprüfung, Bewertung und Evaluierung
- Benennung einer/eines Datenschutzbeauftragten;
- Regelmäßige Abstimmung zwischen Geschäftsführung und Datenschutzbeauftragter/m;
- Abstimmung mit den Datenschutzbeauftragten der Auftraggeber, soweit im Einzelfall erforderlich oder vom Auftraggeber angefragt;
- Regelmäßige interne Datenschutz- und Awareness-Schulungen aller Mitarbeitenden;
- Jährlich festgelegte Prüfung und Neubewertung der vorgenannten Maßnahmen mit den genannten Rollenträgern; kontinuierliche Verbesserung am Stand der Technik orientiert;
- Dokumentierter Schwachstellen- und Patch-Management-Prozess mit folgenden Bestandteilen: (a) Regelmäßige Überwachung relevanter Informationsquellen (insbesondere Hersteller-Advisories, BSI-Warnungen, CVE-Datenbanken, ENISA-Meldungen sowie einschlägige Researcher- und Bug-Bounty-Meldungen); (b) Einrichtung eines Eingangskanals für Schwachstellenhinweise Dritter (Coordinated Vulnerability Disclosure); (c) Risikobasierte Bewertung und Priorisierung von Schwachstellen (z. B. auf Basis von CVSS oder gleichwertigen Verfahren); (d) Informationen über kritische oder aktiv ausgenutzte Schwachstellen sowie verfügbare Schutz- und Update-Maßnahmen beziehen sich auf die vom Auftragnehmer entwickelten und/oder betriebenen Anwendungen und Systeme. Eine Information zu allgemein bekannten Schwachstellen in Drittsoftware oder fremd betriebenen Systemen erfolgt nur, soweit diese unmittelbar Auswirkungen auf die erbrachten Leistungen des Auftragnehmers haben. Die Information erfolgt in der Regel über zentrale Kommunikationskanäle (insbesondere Service-Plattform, Anbieter-Website, Kundenportal oder produktbezogene Verteiler). Eine darüberhinausgehende individuelle Direktbenachrichtigung einzelner Auftraggeber erfolgt, soweit im Einzelfall erforderlich, nach pflichtgemäßem Ermessen des Auftragnehmers;
- Behördliche Meldepflichten: Der Auftragnehmer unterhält eine interne Meldekette sowie Prozesse zur Erkennung, Bewertung und Meldung von Sicherheitsvorfällen und Schwachstellen, um die Einhaltung gesetzlicher Meldepflichten sicherzustellen. Hierzu zählen insbesondere: (i) Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die zuständige Aufsichtsbehörde im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gemäß Art. 33 DSGVO; (ii) Erfüllung etwaiger Meldepflichten im Zusammenhang mit Schwachstellen und Sicherheitsvorfällen nach Maßgabe der jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, insbesondere im Kontext der Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act – CRA), sobald und soweit diese Anwendung finden; (iii) Erstellung und Übermittlung erforderlicher Folge- oder Abschlussberichte gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen.
6. Sicherheitsmaßnahmen bei Fernwartung
Sofern der Auftragnehmer für Wartungsmaßnahmen auf das System des Auftraggebers zugreifen muss, wird der Vorgang vorab mit dem Auftraggeber abgestimmt und im jeweiligen Support-Ticket dokumentiert. Der Auftraggeber kann technische Maßnahmen ergreifen, um die Zugriffe des Auftragnehmers zu überwachen und zu protokollieren; er ist berechtigt, den Fernwartungsvorgang von einem Kontrollbildschirm aus zu verfolgen und jederzeit abzubrechen. Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten im Wege einer Dateiübertragung oder eines Downloads zu Zwecken der Fehleranalyse und -behebung nur dann von den Datenverarbeitungssystemen des Auftraggebers abziehen und auf eigene Systeme kopieren, wenn er dafür zuvor die Zustimmung des Auftraggebers eingeholt hat. Personenbezogene Daten, die der Auftragnehmer beim Fernzugriff erhalten hat, wird der Auftragnehmer unverzüglich löschen oder dem Auftraggeber zurückgeben, sobald sie für die Leistungserbringung nach dieser Vereinbarung oder gemäß Wartungsvertrag nicht mehr erforderlich sind. Etwaige übergebene Papierausdrucke mit personenbezogenen Daten werden nach Abschluss der Wartungsarbeiten unverzüglich zurückgegeben oder – mit Zustimmung des Auftraggebers – datenschutzgerecht vernichtet. Dies gilt nicht für Daten, die zur Dokumentationskontrolle und für Revisionsmaßnahmen der Fernwartung benötigt werden.
7. Sicherheitsmaßnahmen bei Supportanfragen
Namen von Mitarbeitenden des Auftraggebers sowie personenbezogene Fehlermeldungen, Bedienfehler bzw. -probleme oder sonstige personenbezogene Störungen werden vom Auftragnehmer nur verarbeitet, soweit dies zur Bearbeitung von Support-Anfragen gemäß Hauptvertrag erforderlich ist. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Daten aus Logfiles, Datensicherungen oder sonstige personenbezogene Dateien nur insoweit an den Auftragnehmer weitergeleitet werden, als dies zur ordnungsgemäßen Erbringung der Support-Leistungen notwendig ist.
8. Schriftlich dokumentierte Konzepte
Es liegen schriftlich vor:
- interne Verhaltensregeln (Datenschutz- und IT-Sicherheitsrichtlinie);
- Risikoanalyse;
- allgemeine IT-Sicherheitsbeschreibung;
- Wiederanlaufkonzept (Notfallplan);
- Datensicherungskonzept.
9. Besondere Maßnahmen für KI-Funktionen
9.1 KI-Funktionen des Auftragnehmers zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der vereinbarten Leistungen KI-gestützte Funktionen auf Basis eigener, selbst betriebener Modelle bereitstellt (z. B. Assistenzfunktionen innerhalb der Software oder Chatbots auf Kundenwebseiten), gelten folgende Maßnahmen:
- Betrieb auf dedizierter, ausschließlich für den Auftragnehmer bereitgestellter Infrastruktur bei einem deutschen Rechenzentrumsdienstleister; die technische Betriebsführung erfolgt durch die in Anlage 2 genannten Unterauftragnehmer (vgl. § 4 Abs. 5 AVV);
- Im Rahmen dieser selbst betriebenen Modelle erfolgt keine Übermittlung personenbezogener Daten des Auftraggebers an externe KI- oder LLM-Dienste; die ergänzende Einbindung externer Modelle richtet sich ausschließlich nach Ziffer 9.2;
- Keine Nutzung von Daten des Auftraggebers zum Training, zur Weiterentwicklung oder zur Feinabstimmung von KI-Modellen; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eigene, selbst betriebene Modelle des Auftragnehmers oder um Modelle Dritter handelt und ob die Modelle allgemein zugänglich, an Dritte weitergegeben oder ausschließlich intern genutzt werden. Abweichendes gilt nur, soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer hierzu in Textform angewiesen hat und die Weisung Zweck, betroffene Datenkategorien, betroffene Modelle und Dauer der Nutzung bezeichnet, oder soweit eine gesetzliche Verpflichtung besteht; die Verwendung anonymisierter Daten bleibt unberührt;
- Die Speicherdauer der KI-Eingaben, -Ausgaben und der zugehörigen Verarbeitungsprotokolle legt der Auftraggeber für jede KI-Funktion selbst im KI-Portal fest (dokumentierte Weisung im Sinne des § 2 dieser Vereinbarung); er kann die Verläufe dort jederzeit einsehen und die Frist ändern. Nach Ablauf der festgelegten Frist werden die Daten gelöscht oder anonymisiert. KI-Eingaben, -Ausgaben und Verarbeitungsprotokolle werden nicht in Datensicherungen aufgenommen. Sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers einbezogen, entspricht dies deren § 23a Abs. 5;
- Vor produktiver Bereitstellung KI-bezogener Funktionen: Risikoeinordnung gemäß EU AI Act und – sofern erforderlich – Dokumentation.
9.2 Ergänzende Einbindung externer KI-Modelle und -Anbieter
Soweit die eigenen Modelle nach Ziffer 9.1 für einen konkreten Anwendungsfall nicht geeignet oder nicht verfügbar sind oder der Auftragnehmer KI-Funktionen unter Einsatz externer Anbieter bereitstellt (z. B. zusätzliche Modelle für einzelne Funktionen oder Support- bzw. Assistenzfunktionen), ist der Auftragnehmer berechtigt, ergänzend KI-Modelle Dritter einzubinden. Dabei wird insbesondere sichergestellt, dass:
- Funktionen, die unter Einsatz eines externen Modells erbracht werden, als solche ausgewiesen werden und ihre Nutzung eine Beauftragung oder Freischaltung durch den Auftraggeber voraussetzt; die Auswahl des innerhalb einer Funktion eingesetzten Modells trifft der Auftragnehmer. Eine Verarbeitung erfolgt nur, soweit ein Nutzer des Auftraggebers die betreffende Funktion aufruft bzw. Daten aktiv eingibt. Ein Anbieter externer Modelle wird erst eingesetzt, nachdem er in Anlage 2 aufgenommen und die Änderung dem Auftraggeber nach § 8 Abs. 5 angekündigt worden ist; das Widerspruchsrecht des Auftraggebers nach § 8 Abs. 5 bleibt unberührt;
- ein automatischer Zugriff auf bestehende Datenbestände (Kundendaten) des Auftraggebers durch die KI-Funktion nicht erfolgt;
- Anbieter externer Modelle, die personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, als Unterauftragnehmer im Sinne des § 8 gelten und in Anlage 2 geführt werden, wobei sich ihre Hinzuziehung oder Ersetzung nach § 8 Abs. 5 richtet;
- die Verarbeitung auf Grundlage geeigneter vertraglicher Garantien erfolgt und ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist;
- externe Modelle innerhalb der EU bzw. des EWR verarbeitet werden und der Anbieter sowie der Verarbeitungsort in Anlage 2 ausgewiesen werden;
- eine Verarbeitung außerhalb der EU bzw. des EWR nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erfolgt und nur, sofern geeignete Garantien nach Art. 44 ff. DSGVO bestehen (insbesondere EU-Standardvertragsklauseln oder ein Angemessenheitsbeschluss; vgl. § 4 Abs. 5 AVV);
- Daten des Auftraggebers auch durch die eingebundenen Anbieter nicht zum Training, zur Weiterentwicklung oder zur Feinabstimmung von KI-Modellen genutzt werden, unabhängig davon, ob die Modelle allgemein zugänglich, an Dritte weitergegeben oder ausschließlich intern genutzt werden;
- für Funktionen, die ihrer Bestimmung nach keine personenbezogenen Daten verarbeiten (z. B. Bildgenerierung), auch Modelle eingesetzt werden können, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, wobei der Auftraggeber sicherstellt, dass er und seine Nutzer in solche Funktionen keine personenbezogenen Daten eingeben, und der Auftragnehmer in der jeweiligen Funktion auf diese Einschränkung hinweist;
- für die Speicherung der KI-Eingaben und -Ausgaben bei externen Modellen die Speicher- und Löschfristen des jeweiligen Anbieters gelten; der Auftragnehmer weist diese Fristen für jeden eingesetzten Anbieter in Anlage 2 aus und teilt sie dem Auftraggeber auf Anfrage in Textform mit.
Die Verantwortung für die Eingabe personenbezogener Daten liegt beim Auftraggeber bzw. den jeweiligen Nutzern.
9.3 KI-Anwendungen im internen Geschäftsbetrieb des Auftragnehmers
Setzt der Auftragnehmer für seinen internen Geschäftsbetrieb KI-Anwendungen externer Anbieter (z. B. Anthropic Claude, Microsoft Copilot etc.) ein, gelten ergänzend folgende Maßnahmen:
- Die Nutzung erfolgt auf Grundlage der jeweils vertraglich vereinbarten Datenschutz- und Sicherheitsgarantien der Anbieter sowie unter Beachtung interner Richtlinien zur Datenklassifizierung und -minimierung;
- Es bestehen verbindliche interne Richtlinien zur Klassifizierung der eingesetzten KI-Anwendungen nach Schutzbedarf der zu verarbeitenden Daten; diese regeln, welche Datenkategorien bei welchen Anbietern verarbeitet werden dürfen und welche ausgeschlossen sind, unter Berücksichtigung einschlägiger gesetzlicher Vorgaben und Schutzklassen;
- Personenbezogene Daten des Auftraggebers (insbesondere Daten von Kunden, Teilnehmenden, Dozenten oder Beschäftigten des Auftraggebers) werden grundsätzlich nicht in externen KI-Anwendungen verarbeitet; die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten mit KI erfolgt ausschließlich im Rahmen der unter Ziff. 9.1 und 9.2 beschriebenen Funktionen des Auftragnehmers;
- Die Beschäftigten des Auftragnehmers sind im Rahmen der Datenschutz- und Awareness-Schulungen (vgl. Ziff. 5) zur Einhaltung der vorgenannten Richtlinien verpflichtet.
10. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO)
Soweit der Auftragnehmer besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO verarbeitet (§ 3 Abs. 1 dieser Vereinbarung), insbesondere Angaben zur Religionszugehörigkeit und Gesundheitsangaben, ordnet der Auftragnehmer diesen Datenarten ein erhöhtes Schutzniveau im Sinne des Art. 32 Abs. 1 DSGVO zu. Der Auftragnehmer erhebt diese Daten nicht aktiv; sie fallen an, soweit der Auftraggeber sie einstellt oder sie in Freitexteingaben anfallen. Maßgeblich sind hierfür insbesondere die folgenden, in dieser Anlage beschriebenen Maßnahmen:
- Verschlüsselung der Übertragung sowie Verschlüsselung personenbezogener Daten at-rest in Produktiv-Datenbanken und Datenbank-Backups; Pseudonymisierung, soweit der Verarbeitungszweck dies erlaubt (Ziff. 1);
- Vergabe von Zugriffsrechten nach dem Need-to-Know-Prinzip, gestaffelt nach Teams, Rollen und Zugriffserfordernis, sowie verpflichtende Mehr-Faktor-Authentifizierung für administrative Zugänge (Ziff. 2.2, 2.3);
- getrennte Datenbanken und Ordnerstrukturen je Auftraggeber im Hosting sowie Netzwerksegmentierung (Ziff. 2.4);
- Bereitstellung von Dateien mit personenbezogenen Daten ausschließlich über individuelle, passwortgeschützte und befristete Freigaben, Protokollierung der Abrufe und Löschung nach Abschluss des Vorgangs, spätestens 30 Tage nach Bereitstellung (Ziff. 3.1);
- Nachvollziehbarkeit von Eingaben, Änderungen und Löschungen nach Maßgabe der Ziff. 3.2;
- Beschränkung der Verarbeitung von Support- und Fernwartungsdaten auf das für die Bearbeitung Erforderliche (Ziff. 6, Ziff. 7) sowie Löschung oder Rückgabe der bei der Fernwartung erhaltenen Daten nach Abschluss der Maßnahme (Ziff. 6);
- für Eingaben und Ausgaben von KI-Funktionen die vom Auftraggeber selbst im KI-Portal festgelegte Speicherdauer mit jederzeitiger Einsichts- und Änderungsmöglichkeit; keine Nutzung zum Training, zur Weiterentwicklung oder zur Feinabstimmung von Modellen (Ziff. 9.1);
- Berücksichtigung dieser Datenarten bei der jährlich festgelegten Prüfung und Neubewertung der Maßnahmen sowie bei den Datenschutz- und Awareness-Schulungen der Beschäftigten (Ziff. 5).
Ergibt die Prüfung nach Ziff. 5, dass für diese Datenarten weitergehende Maßnahmen erforderlich sind, setzt der Auftragnehmer sie um und weist sie in dieser Anlage aus.
Anlage 2 – Liste der Unterauftragnehmer (Subprozessoren)
Diese Anlage wird unter https://cs.kufer.de/avv veröffentlicht; maßgeblich ist die bei Vertragsschluss veröffentlichte Fassung (§ 10 Abs. 4 AVV). Änderungen werden gemäß den nachstehenden Hinweisen angekündigt.
Diese Anlage benennt diejenigen Unterauftragnehmer im Sinne des Art. 28 Abs. 2 und Abs. 4 DSGVO, die im Rahmen der Verarbeitung im Auftrag des Auftraggebers auf dessen personenbezogene Daten zugreifen können. Eine individuelle, kundenspezifische Auflistung ist aufgrund der dynamischen Nutzung und des möglichen Wechsels einzelner Subunternehmer im Zuge von Beauftragung oder Kündigung von Services mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden; diese Anlage dient daher der transparenten Identifikation der jeweils eingesetzten Unterauftragsverarbeiter. Alle aufgeführten Unternehmen sind durch eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung verpflichtet, die Vorgaben der DSGVO einzuhalten und personenbezogene Daten ausschließlich zur Erfüllung der beauftragten Leistungen zu verarbeiten, oder werden vor Aufnahme der Verarbeitung entsprechend verpflichtet.
| Unternehmen |
Adresse |
Tätigkeit / Rolle |
Verarbeitungsstandort |
| WebhostOne GmbH |
Mumpferfährstraße 68, 79713 Bad Säckingen |
Webhosting (Webserver, Mailservice, Serverbetrieb, Domainverwaltung) für KuferWEB sowie sonstige Webseiten des Auftraggebers |
Deutschland |
ALL-INKL.COM – Neue Medien Münnich Inhaber: René Münnich |
Hauptstraße 68, 02742 Friedersdorf |
Webhosting (Webserver, Mailservice, Serverbetrieb, Domainverwaltung) für KuferWEB sowie sonstige Webseiten des Auftraggebers |
Deutschland |
| BW-Tech GmbH |
Albert-Bassermann-Straße 31, 68782 Brühl |
Vertragspartner des Auftragnehmers für die Kufer-Cloud-Infrastruktur: Bereitstellung der Server-, Netzwerk- und Storage-Infrastruktur, KI-Infrastruktur, Systemintegration |
Deutschland |
| Viedev GmbH |
Am Hoffeld 10, 83703 Gmund am Tegernsee |
Technischer Betrieb der Kufer Cloud im Auftrag der BW-Tech GmbH: laufender Betrieb, Hosting-Operations, Managed KI-Services, Backupstandort und Betrieb der Backup-Umgebung. Ferner Bereitstellung der Infrastruktur für die vom Auftragnehmer selbst betriebene Dateiaustauschplattform (Nextcloud); über diese Plattform werden Dateien jeder Art zwischen dem Auftragnehmer und seinen Kunden ausgetauscht, einschließlich personenbezogener Daten des Auftraggebers. Die Sicherungen der Datenbanken werden verschlüsselt in ein zweites Rechenzentrum in Wien repliziert; auf Wunsch des Auftraggebers können auch vollständige Systeme dorthin repliziert werden. |
Deutschland (Frankfurt); Österreich (Wien; Replikation der Sicherungen, auf Wunsch des Auftraggebers auch vollständiger Systeme) |
T-Systems International GmbH Dienst: T Cloud Public (ehemals Open Telekom Cloud) |
Hahnstraße 43d, 60528 Frankfurt am Main |
Cloud-Infrastruktur für KuferONE: Bereitstellung und Betrieb der Entwicklungs-, Test-, Demo- und Produktivumgebungen (Rechen-, Netzwerk- und Speicherleistung), Managed KI-Services für KI-Funktionen in KuferONE sowie bei Bedarf für KI-Funktionen weiterer Kufer-Produkte (Lastausgleich); Verarbeitung der jeweiligen Eingaben und Ausgaben, sofern die KI-Funktionen vom Kunden aktiviert sind, keine dauerhafte Speicherung und keine Verwendung der Daten zum Training der Modelle. |
Deutschland |
Schwarz Digits Cloud GmbH & Co. KG Dienst: STACKIT |
Am Campus 1, 74177 Bad Friedrichshall |
Cloud-Infrastruktur für KuferONE: Bereitstellung und Betrieb der Entwicklungs-, Test-, Demo- und Produktivumgebungen (Rechen-, Netzwerk- und Speicherleistung), Managed KI-Services für KI-Funktionen in KuferONE sowie bei Bedarf für KI-Funktionen weiterer Kufer-Produkte (Lastausgleich); Verarbeitung der jeweiligen Eingaben und Ausgaben, sofern die KI-Funktionen vom Kunden aktiviert sind, keine dauerhafte Speicherung und keine Verwendung der Daten zum Training der Modelle. |
Deutschland, Österreich |
Nachweise der Unterauftragnehmer
- WebhostOne GmbH: Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Rechenzentrum nach Angabe des Anbieters: ISO/IEC 27001, EN 50600 Verfügbarkeitsklasse 3, TÜViT TSI.
- ALL-INKL.COM – Neue Medien Münnich: Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Nachweise auf Anforderung nach § 7.
- BW-Tech GmbH: Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Unternehmen nach Angabe des Anbieters: ISO/IEC 27001 (Geltungsbereich IT-Service, Managed Services, KI-Hosting). Rechenzentrum Frankfurt nach Angabe des Betreibers: ISO/IEC 27001, ISO 9001.
- Viedev GmbH: Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Rechenzentren Frankfurt und Wien nach Angabe des Betreibers: ISO/IEC 27001, ISO 9001, ISO 50001; Frankfurt zusätzlich ISO 14001; Wien zusätzlich ISAE 3402 Typ II, EN 50600, PCI DSS.
- T-Systems International GmbH: Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO vor Beginn der Verarbeitung; die Aufnahme des Einsatzes wird nach § 8 Abs. 5 angekündigt. Unternehmen nach Angabe des Anbieters: ISO/IEC 27001, 27017, 27018, 27701; BSI C5 Typ 2; SOC 1 und SOC 2 Typ 2.
- Schwarz Digits Cloud GmbH & Co. KG: Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Unternehmen nach Angabe des Anbieters: ISO/IEC 27001; BSI C5 Typ 2; ISAE 3000, ISAE 3402.
Die Angaben zu den Nachweisen geben den Stand zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Anlage wieder; Zertifikate und Testate haben eine begrenzte Geltungsdauer, und ihr Geltungsbereich ergibt sich aus dem jeweiligen Zertifikat. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Nachweise, die der Auftragnehmer auf Anforderung nach § 7 vorlegt; die Kontroll- und Inspektionsrechte nach § 7 bleiben unberührt. Eine nicht genannte Zertifizierung wird nicht zugesichert.
Klarstellung zu Nebenleistungen und Hilfsdiensten
Nicht als Unterauftragsverhältnis im Sinne dieser Anlage und des § 8 Abs. 1 dieser Vereinbarung gelten Nebenleistungen, die der Auftragnehmer zur Sicherstellung seines eigenen Geschäftsbetriebs oder im Einzelfall in Anspruch nimmt und bei denen kein Zugriff auf die vom Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers verarbeiteten Daten stattfindet oder ein solcher Zugriff nach Art der Leistung ausgeschlossen ist (§ 8 Abs. 1 Satz 2). Dazu zählen insbesondere:
- Telekommunikations- und Internetzugangsdienste sowie E-Mail-Provider;
- Hersteller bzw. Lizenzgeber der vom Auftragnehmer eingesetzten Standardsoftware (z. B. Microsoft-Betriebssysteme, Microsoft SQL Server, Office-Anwendungen), soweit kein Datenzugriff durch den Hersteller stattfindet;
- Fernwartungs-Werkzeuge (insbesondere TeamViewer, pcvisit), deren Einsatz ausschließlich auf Wunsch und unter Aufsicht des Auftraggebers im Einzelfall erfolgt (vgl. Anlage 1 Ziffer 6); der Auftragnehmer hat mit deren Anbietern die datenschutzrechtlich erforderlichen Vereinbarungen getroffen bzw. trifft sie vor dem Einsatz;
- Anbieter von Web-/Videokonferenz-Software (z. B. Zoom), soweit diese ausschließlich zur Durchführung von Schulungen und Beratungsterminen ohne Verarbeitung von Auftraggeber-Bestandsdaten verwendet werden.
Der Auftragnehmer trifft auch bei diesen Nebenleistungen angemessene vertragliche und Kontrollmaßnahmen zum Schutz der Daten (§ 8 Abs. 1 Satz 3 AVV). Auf Anforderung des Auftraggebers werden weiterführende Auskünfte zu den eingesetzten Dienstleistern erteilt.
Hinweise
- Wechsel oder Hinzuziehung weiterer Unterauftragnehmer werden dem Auftraggeber mindestens vier Wochen vor der geplanten Umstellung in Textform mitgeteilt; ein Widerspruchsrecht aus wichtigem datenschutzrechtlichen Grund besteht binnen zwei Wochen.
- Für Unterauftragnehmer, die KI-Modelle bereitstellen, weist diese Anlage zusätzlich den Verarbeitungsort sowie die Speicher- und Löschfristen für Eingaben und Ausgaben aus. Derzeit werden keine externen KI-Modell-Anbieter eingesetzt; vor dem erstmaligen Einsatz wird diese Anlage entsprechend ergänzt und die Änderung nach § 8 Abs. 5 angekündigt.